Amtliche Informationen
Anonyme Meldung von möglichen Rechtsverstößen
Interne Meldestelle nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG)
Sie haben die Möglichkeit, Ihren Arbeitgeber auf mögliche Rechtsverstöße ganz unkompliziert und auch anonym hinzuweisen. Ohne, dass Sie negative Konsequenzen befürchten müssen, sofern Sie nicht absichtlich eine Falschmeldung abgeben.
Am 2. Juli 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) in Kraft getreten, das der Umsetzung der sog. Whistleblower-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937) in deutsches Recht dient. Mit dem Gesetz sollen Hinweisgebende geschützt werden, die auf Rechts- und Regelverstöße in Unternehmen und Behörden aufmerksam machen. Es wurde beim Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg eine zentrale interne Meldestelle eingerichtet. Meldungen an diese Meldestelle sind elektronisch, schriftlich, telefonisch oder persönlich – wenn Sie wollen – auch anonym möglich.
Wer kann der internen Meldestelle Hinweise geben?
Hinweisgebende können alle Personen sein, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden möchten. Die Verstöße müssen sich immer auf den Beschäftigungsgeber beziehen, mit dem die hinweisgebende Person in einem beruflichen Kontakt steht oder stand.
Es ist beabsichtigt, dass Beamtinnen und Beamte, die eine Meldung oder Offenlegung nach dem Hinweisgeberschutzgesetz vornehmen, von der Einhaltung des Dienstwegs befreit sind. Das Verfahren zur entsprechenden Einfügung eines neuen Abs. 2 in § Landesbeamtengesetz läuft. Sobald diese Regelung in Kraft ist, erfolgt eine entsprechende Information.
Hinweise zu welchen Themen/Regelungsbereichen werden von der internen Meldestelle bearbeitet?
Verstöße gegen Strafgesetze oder bestimmte Bußgeldvorschriften oder gegen sonstige in § 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Vorschriften werden von der internen Meldestelle bearbeitet.
In den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fallen beispielsweise, aber nicht ausschließlich:
- Straftaten (z.B. Korruption, Diebstahl, Betrug etc.)
- Verstöße gegen Vorschriften des Umweltrechts, des Strahlenschutzes, der kerntechnischen Sicherheit
- Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Vertraulichkeit der (elektronischen) Kommunikation
Wer erfährt von meinem Hinweis?
Ihre Meldung wird von der internen Meldestelle vertraulich behandelt, die Vorgaben dazu finden sich in den §§ 8 und 9 des HinSchG.
Zunächst erlangen die Mitarbeiter*innen der Meldestelle Kenntnis von Ihrem Hinweis. Die Mitarbeiter*innen prüfen die Angaben im Hinweis auf Plausibilität und leiten dann ggf. Folgemaßnahmen ein. Im Rahmen dieser Folgemaßnahmen können - je nach Inhalt des Hinweises - auch andere Bereiche (z.B. Interne Revision, Justitiariate und weitere Personen) einbezogen werden. Dabei prüft die interne Meldestelle stets, ob die Identität des Hinweisgebers offengelegt werden muss.
Weiteres Vorgehen nach Eingang Ihres Hinweises
Der Eingang Ihres Hinweises wird Ihnen innerhalb von 7 Tagen von dem:der Meldestellenbeauftragten bestätigt. Die Prüfung und Bewertung erfolgen innerhalb von 3 Monaten. Sie werden anschließend über die ergriffenen oder geplanten Folgemaßnahmen informiert, sofern dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.
Information zum Umgang mit Daten
Bei allen Meldungen wird die Vertraulichkeit der hinweisgebenden Person sowie die Vertraulichkeit Dritter geschützt. Die Information über die hinweisgebende Person darf nur in Ausnahmefällen (§ 9 HinSchG) herausgegeben werden. Die Bestimmungen der DSGVO werden beachtet.
Sollte es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder zur weiteren Aufklärung des von Ihnen gemeldeten Verstoßes notwendig sein, gegenüber Dritten Angaben zu Ihrer Person zu machen, werden wir uns zuvor mit Ihnen in Verbindung setzen.
Angaben zu Ihrer Person als Hinweisgeber:in sind freiwillig. Die Angabe von Kontaktdaten erleichtert jedoch die Kommunikation zwischen Ihnen und der Meldestelle und beschleunigt das Verfahren zur Aufklärung des Hinweises. Die interne Meldestelle bearbeitet auch anonym eingehende Hinweise.
Sollten Sie Angaben zu Ihrer Person machen, willigen Sie mit der Abgabe des Hinweises ein, dass wir diese Daten zum Zweck der Aufklärung des Hinweises und zur Kontaktaufnahme verarbeiten und speichern dürfen. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit für die Zukunft widerrufen.
Kontaktdaten
Per E-Mail : Hinweisgebermeldestelle@mwk.bwl.de
Per Post:
Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg,
„Hinweisgebermeldestelle“,
Königstraße
46,70173 Stuttgart.
Auf Wunsch kann ein persönlicher Termin mit einer Person der Hinweisgebermeldestelle vereinbart werden.
Der Bund hat eine zentrale externe Meldestelle beim Bundesamt für JustizHinweisgeberstelle Bundesamt für Justiz eingerichtet.
Die bestehenden Meldesysteme bei der Bundesanstalt für FinanzdienstleistungsaufsichtBaFin - Hinweisqeberstelle sowie beim BundeskartellamtBundeskartellamt -Hinweise auf Kartellverstöße werden für ihren speziellen Aufgabenbereich weitergeführt.
Landesinformationsfreiheitsgesetz
Laut Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) haben Bürgerinnen und Bürger in Baden-Württemberg auf Antrag einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar betroffen sind. Damit schafft die Landesverwaltung Transparenz und erleichtert die demokratische Meinungs- und Willensbildung. Viele Informationen aus der und über die Hochschule Mannheim finden Sie auch auf der Website - z. B. im Newsbereich - ohne einen Antrag stellen zu müssen.
Wie ein Antrag nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz gestellt wird, können Sie dem Ablaufverfahren zur Umsetzung des LIFG an der Hochschule Mannheim entnehmen. Der Antrag muss erkennen lassen, zu welchen Informationen Zugang gewünscht wird. Für die Bearbeitung wäre es hilfreich, wenn Sie bei der Antragstellung ausdrücklich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz Bezug nehmen.
Unser Organigramm zeigt Ihnen einen Überblick über den Aufbau und die Zuständigkeiten an der Hochschule Mannheim.
Der jährliche Jahresbericht der Rektorin gibt einen Überblick über die Aktivitäten und Kennzahlen der Hochschule.