Auslandsstudium mit Kind
Studierende, die mit Kind im Ausland studieren (zB. ein Praxissemester im Ausland erbringen) und BAföG beziehen, können,sofern dies aufgrund erhöhter Lebenshaltungskosten, Studiengebühren oder Krankenversicherungsbeiträge im jeweiligen Land erforderlich ist, einen BAföG Zuschlag erhalten (§ 13 Abs. 4 BAföG).
Die Zuständigkeit für die Förderung einer Auslandsausbildung ist beim BAföG-Amt zu erfragen.
Unabhängig vom Auslands-BAföG kann eventuell ein Mobilitätszuschuss aus EU-Mitteln bezogen werden. Zuständig ist hier das International Office. Ein Kinderzuschlag wird ebenfalls aus den Mitteln der Hochschule bereit gestellt.
Die Auszahlung des Kindergelds wird fortgesetzt, solange der Aufenthalt im Ausland nur vorübergehend ist, der Ausbildung dient und der Wohnsitz weiterhin in Deutschland gemeldet ist.
Das Elterngeld wird ebenfalls weiter gezahlt, solange die Studierenden ihren Aufenthalt vorher angekündigt und über die Dauer des Auslandsaufenthaltes informiert haben.
Die Hochschule Wismar hat ein Online-Portal erstellt, auf dem sich Interessierte über die Thematik „Studieren mit Kind im Ausland“ informieren können. Erfahrungsberichte und Tipps und Tricks verschiedener Länder ermöglichen einen Einblick über die Internetpräsenz: Förderung Auslandsstudium mit Kind.