Finanzielles

BAföG

Das BAföG-Amt des Studierendenwerks Mannheim bietet ab sofort einen neuen Online-Service, der von jeder Seite der Homepage aus über einen am rechten Rand platzierten blauen Button erreichbar ist. Hier können Studierende bequem, sicher und kontaktlos ihren Antrag stellen, Unterlagen einreichen oder sich über die regelmäßig aktualisierte und ergänzte FAQ-Liste informieren. Alle benötigten Formulare stehen als Download zur Verfügung und können nach dem Ausfüllen und Unterschreiben direkt wieder als PDF hochgeladen werden. Zu erreichen unter: www.stw-ma.de/bafoeg_service_center

Kindergeld und Kinderzuschlag

Aufgrund steigender Inflation und erhöhter Strompreise haben Bundestag und Bundesrat beschlossen, für Eltern mit Kindern finanzielle Entlastungen auf den Weg zu bringen. So erhöht sich zum 1. Januar 2023 das Kindergeld pro Kind auf 250 Euro. Auch beim Kinderzuschlag, der Alleinerziehende und Familien mit niedrigem Einkommen unterstützt, erhöht sich Höchstbetrag auf 250 Euro. Kindergeld und Kinderzuschlag werden bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt.

Düsseldorfer Tabelle – Sätze werden erhöht

Zum 1. Januar verändert sich ebenfalls die sogenannte Düsseldorfer Tabelle, eine bundesweit anerkannte Richtlinie des Düsseldorfer Oberlandesgerichts zum Unterhaltsbedarf von Kindern. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf. Beispielsweise wird der Bedarfssatz eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von 860 Euro auf 930 Euro angehoben. Alle Informationen zur Düsseldorfer Tabelle einschließlich der aktuellen Leitlinien sind auf der Homepage desDüsseldorfer Oberlandesgerichts zu finden.

Unterhaltsvorschuss

Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt zum 1. Januar 2023 monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 187 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 252 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 338 Euro.

Hartz IV wird zu Bürgergeld

Das Arbeitslosengeld II, die Grundsicherung für Arbeitssuchende, auch bekannt unter dem Namen Hartz IV, wurde zu Jahresbeginn durch das neue Bürgergeld abgelöst. Unter anderem sieht das Bürgergeld für eine alleinstehende Person nun einen Regelsatz von 502 Euro im Monat vor und liegt damit 53 Euro höher als das bisherige Hartz IV. Weitere Informationen dazu stellt beispielsweise die Bundesregierung zur Verfügung.

Steuern – Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Ausbildungsfreibetrag

In 2023 Jahr greifen steuerliche Entlastungen. Der steuerliche Grundfreibetrag steigt 2023 auf 10.908 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 um 160 Euro auf 8.548 Euro erhöht, zum 1. Januar 2023 steigt er dann auf 8.952 Euro. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhöht sich auf 4.260 Euro; dieser Betrag steigt mit jedem weiteren Kind. Viele Eltern unterstützen ihre Kinder finanziell während der Ausbildung und Studienzeit, wenn die Kinder auswärts wohnen. Um diese Kosten abzugelten, können sie einen  Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen, sofern das Kind volljährig ist. Dieser steigt auf 1.200 Euro. Einen Überblick über die Neuerungen finden Sie beim Bundesfinanzministerium.

Mutterschaftsgeld

Krankenversicherte Frauen erhalten nach § 13 Abs. 1 MuSchG während des Mutterschutzes (sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt nach den §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG) und den Tag der Entbindung Mutterschaftsgeld. Die Höhe wird aus dem durchschnittlichen Gehalt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate errechnet (§ 14 Abs. 1 Satz 3 MuSchG).

Kindergeld

Kindergeld wird für Studierende bis zum 25. Lebensjahr gezahlt. Das staatliche Kindergeld wird grundsätzlich nicht als Einkommen berücksichtigt. Studierende Eltern erhalten für ihre eigenen Kinder auch Kindergeld. Der Antrag auf Kindergeld muss schriftlich gestellt werden (Vordrucke unter: www.arbeitsagentur.de) und wird von der Familienkasse der Arbeitsagentur ausgezahlt. Für Mannheim ist die Familienkasse Heidelberg zuständig (Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West.F11@arbeitsagentur.de). 

Kinderzuschlag

Falls das eigene Einkommen von studierenden Eltern innerhalb der Mindest- und der Höchstgrenze nach dem Arbeitslosengeld II/Sozialgeld liegt und sie ihre eigene Existenz, nicht aber die ihrer minderjährigen Kinder sichern können, können sie einen Kinderzuschlag (maximal 140€ monatlich je Kind) als Ergänzungsleistung bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragen. Für Mannheim ist die Familienkasse Heidelberg zuständig: Familienkasse-Baden-Wuerttemberg-West.F41@arbeitsagentur.de  

Elterngeld

Auch Studierende haben einen Anspruch auf Elterngeld (§ 1 BEEG). Die Höhe des Elterngeldes ergibt sich aus 67 Prozent des Einkommens der Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes. Es beträgt dabei höchstens 1.800€ pro Monat (§ 2 Abs. 1 BEEG) und mindestens 300€ monatlich (§ 2 Abs. 4 BEEG). Der Mindestbetrag über 300€ wird auch gezahlt, wenn vor der Geburt des Kindes keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen wurde. Bezieht die Mutter bereits Mutterschaftsgeld, wird dieses auf das Elterngeld angerechnet (§ 3 Abs. 1 BEEG). Das Elterngeld kann für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate von einem Elternteil bezogen werden (§ 4 Abs. 5 BEEG). Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch der Bezug von bis zu vierzehn Monaten Elterngeld möglich (§ 4 Abs. 6 BEEG). Während des Elterngeldbezugs dürfen Eltern bis zu 30 Stunden in der Woche im Monatsdurchschnitt einer Erwerbstätigkeit nachgehen (§ 1 Abs. 6 BEEG). Das Elterngeld ist schriftlich zu beantragen (§ 7 Abs.1). Antragsformulare gibt es bei den Bürgerdiensten und der L-Bank (L-Bank- Elterngeld). Der ausgefüllte Antrag kann wieder direkt an die L-Bank gesendet werden (familienfoerderung@l-bank.de). Dem Antrag müssen Einkommensnachweise, Geburtsurkunden und Bescheinigungen über den Bezug von Mutterschaftsgeld (s.o.) beigefügt werden.

BAföG

Studierende Eltern, die Ausbildungsförderung nach BAföG beziehen (förderungsfähiger Personenkreis siehe §§ 8-10 BAföG), können für ihre eigenen, unter 10-jährigen Kinder, einen Kinderbetreuungszuschlag beantragen (§ 14b BAföG ). Der Zuschlag beträgt aktuell 130€ und wird im selben Zeitraum immer nur einem Elternteil gewährt. Sind beide Elternteile nach dem BAföG förderungsfähig, so müssen sie untereinander einen Berechtigten für den Kinderbetreuungszuschlag auswählen. Nach dem BAföG haben studierende Eltern neben ihrem eigenen Einkommensfreibetrag über 290€ einen zusätzlichen Freibetrag von 570€ für den Ehe-/ oder Lebenspartner sowie für jedes Kind einen Freibetrag von 570€ (§ 23 Abs. 1 BAföG). Auch die Vermögensfreibeträge erhöhen sich für studierende Eltern von 7.500€ (eigener Freibetrag) um weitere 2.100€ für jedes Kind sowie um weitere 2.100€ für den Ehe-/ oder Lebenspartner (§ 29 Abs. 1 BAföG). Im BAföG ist eine Förderungshöchstdauer festgeschrieben, die jedoch bei Schwangerschaft und Geburt eines Kindes überschritten werden kann:

  • Wegen Schwangerschaft während des Studiums 1 Semester
  • bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 1 Semester pro Lebensjahr
  • für das 6. und 7. Lebensjahr insgesamt 1 Semester
  • für das 8. Bis 10. Lebensjahr insgesamt 1 Semester

Das geht aber nur, wenn die Pflege und Erziehung des Kindes ursächlich für die Verlängerung des Studiums war, wenn der studierende Elternteil wirklich an der Pflege und Erziehung des Kindes beteiligt ist. Wenn dies für studierende Väter zutrifft, können diese selbstverständlich auch eine Verlängerung der Förderungsdauer des BAföG-Bezugs erhalten (§ 15 Abs. 3 BAföG). Bei der Rückzahlung des Darlehens nach dem BAföG gelten unter Umständen besondere Regelungen, wie z.B. eine Freistellung der Verpflichtung zu Rückzahlungen (auf Antrag) wenn der Darlehensnehmer, also der (ehemalige) Student, eine bestimmte Einkommensgrenze von monatlich 1.145€ nicht übersteigt, wobei sich die Einkommensgrenze um weitere 570€ für den Ehepartner und um 520€ für jedes Kind erhöht (§ 18a Abs. 1 BAföG). Auch Alleinerziehende können einen Antrag stellen, dass sich die Einkommensgrenze bei der Rückzahlung des Darlehens um weitere maximal 175€ für das erste Kind bzw. maximal 85€ für jedes weitere Kind (die Kinderbetreuungskosten) erhöht, wobei dies nur für Kinder gilt, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 18a Abs. 1 Nr.2 BAföG). Des Weiteren gibt es Möglichkeiten des Teilerlasses des Darlehens, welche im Detail in §18b BAföG zu finden sind und beim BAföG-Amt erfragt werden können. 

Wohngeld

Studierende Eltern, die keinen Anspruch auf BAföG haben, können, sofern sie bestimmten finanziellen Voraussetzungen entsprechen, Wohngeld bei der Wohngeldstelle der Stadt Mannheim beantragen (Antrag auf Wohngeld/Mietzuschuss Mannheim) und einen Mietzuschlag erhalten. Die Berechnungsgrößen des Wohngeldes nach § 4 WoGG sind hierbei die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die zu berücksichtigende Miete oder Belastung sowie das Gesamteinkommen. 

Leistungen des SGB II

Studierende gelten normalerweise nach dem BAföG als förderungsfähig und erhalten demnach keine Sozialleistungen. In besonderen Härtefällen können jedoch auch für Studierende, die als erwerbsfähig gelten, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 7 Abs. 5 Satz 2 SGB II als Darlehen oder nach § 22 SGB II (Leistungen für Unterkunft und Heizung) als Beihilfe oder Darlehen erbracht werden. Hilfebedürftige schwangere Studentinnen haben z.B. einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17% der normalen Regelleistung nach § 21 Abs. 2 SGB II. Alleinerziehende erhalten, wenn sie bedürftig sind, ebenfalls einen Mehrbedarfszuschlag u.a. bei einem Kind unter 7 Jahren oder 2 bis 3 Kinder unter 16 Jahre von 36% der Regelleistungen (§ 21 Abs. 3 SGB II). Weiter können bedürftige Studierende auch einmalige Hilfen gewährt werden. Dazu zählen u.a. die Erstausstattung für Bekleidung bei Schwangerschaft und Geburt, die Erstausstattung für eine Wohnung und Haushaltsgeräte und auch Leistungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen schulrechtlicher Bestimmungen (§ 23 Abs. 3 SGB II). Zuständig für in Mannheim wohnende Studierende, die jünger als 25 Jahre sind, ist das Jobcenter in der Hebelstraße 1; 68161 Mannheim. Über 25 jährige Studierende wenden sich an das Jobcenter in der Ifflandstraße 2; 68161 Mannheim. 

Sozialgeld

Kinder von Studierenden haben einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Studierende mit einem niedrigen Einkommen können für ihr Kind eventuell Sozialgeld nach § 28 SGB II beantragen. Bei der Berechnung der Höhe wird das Einkommen des Kindes (Unterhalt, Unterhaltsvorschuss, Halbwaisenrente, Kindergeld) berücksichtigt. Eventuelle BAföG-Zahlungen der Eltern werden nicht zur Berechnung des Angehörigenunterhalts des Kindes einbezogen.

Betreuungskostenübernahme

Studierende Eltern und Alleinerziehende können einen Antrag auf Übernahme der Betreuungskosten für Kinderkrippe und Kindertagesstätte oder für eine Tagespflegeperson im Rahmen des üblichen Satzes stellen. Die Übernahme ist vom Einkommen abhängig und wird im Einzelfall geprüft. Für Kinder unter drei Jahren, die von einer Tagespflegeperson betreut werden, gibt es einkommensunabhängige Landeszuschüsse. Zuständig für die Beitragsbefreiung und die Zahlung von Zuschüssen ist für Studierende, die in Mannheim wohnen, der Fachbereich Kinder, Jugend und Familie in Q5, 22 n 68161 Mannheim. Hier können auch Anträge abgegeben werden. Die Zuständigkeit erfolgt nach dem Familiennamen (Stand August 2016): Frau Franz A – K  0621-293 3895;  Frau Cempel L - Z  0621-293 3872 ; Frau Meyer L – Z 0621-293 3872  Förderung Kindertagesbetreuung 

Stipendium für ein Auslandsstudium mit Kind

Mawista leistet einen Beitrag zur Wunscherfüllung eines Auslandsstudiums mit Kind: Der oder die Stipendiat*in erhält eine Einmalzahlung von 3.000,- EUR.
Details unter http://mawista.com/stipendium/

Nutzen Sie auch die Sozial- und Finanzberatung des Studierenwerks MA, um bspw. finanzielle Fragen zu klären. Sie erreichen Sebastian Kimmig unter: beratung-hs@stw-ma.de