Rechtliches

Die Hochschule Mannheim berücksichtigt als familienfreundliche Hochschule die Bedürfnisse und besonderen Voraussetzungen von schwangeren Studentinnen und Studierenden mit Familienaufgaben bei der Gestaltung des Studienverlaufs und bei Fristen für Studien- und Prüfungsleistungen.(siehe Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Mannheim für die Bachelorstudiengänge § 3 Abs. 7, 8 , § 6 Abs. 5, 6, § 26 Abs. 5 StuPo BA sowie die Studien- und Prüfungsordnung der Hochschule Mannheim für die Masterstudiengänge § 3 Abs. 5, 6, § 5 Abs. 5, 6, §20 Abs. 5 StuPo MA).

Nachfolgende Übersicht vermittelt einen ersten Überblick über die rechtlichen Grundlagen, auf deren Basis Sie Ihr Studium mit Kind gestalten können. Individuelle Fragen lassen sich am besten in einem persönlichen Beratungsgespräch klären.

Urlaubssemester im Mutterschutz und in der Elternzeit

Beurlaubung aufgrund des Mutterschutz-Gesetzes

Bei Inanspruchnahme des gesetzlichen Mutterschutzes können Sie ein bzw. zwei Urlaubssemester beantragen. Notwendig dafür ist ein ärztliches Attest, aus dem hervorgeht, dass eine Fortsetzung des Studiums im normalen Umfang mit gesundheitlichen Risiken für Mutter und Kind verbunden wäre. Für den Antrag wird zusätzlich die Geburtsurkunde des Kindes, das maximal 3 Jahre alt sein darf sowie eine gültige Immatrikulationsbescheinigung.

Besonderheiten bei der Beurlaubung:

  • Die Beurlaubung kann hier bereits im ersten Semester des Studiums erfolgen.
  • Anders als bei anderen Urlaubssemester-Gruppen dürfen zudem Seminare und Vorlesungen besucht sowie Studien- und Prüfungsleistungen erbracht werden.
  • Die Urlaubssemester werden nicht auf mögliche Beurlaubungszeiten aus anderen wichtigen Gründen angerechnet. Das heißt, sie können zusätzlich zu den zwei Mutterschutz-Urlaubssemestern genommen werden. 
  • Prüfungsfristen laufen nicht weiter.
  • Treten Studentinnen dennoch zur Prüfung an, müssen sie im Vorfeld mit dem jeweils zuständigen Prüfungsamt abklären, welche Verlängerung der Prüfungsfrist bei Nichtbestehen für die Wiederholungsprüfung möglich ist. Ihnen steht als Nachteilsausgleich die Gewährung von flexiblen Fristen zu.

Beurlaubung in der Elternzeit

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) regelt den Anspruch von Eltern, eine berufliche Auszeit zu nehmen, um ihr Kind betreuen zu können. Die maximale Dauer beträgt 3 Jahre. Für studentische Eltern gilt, dass sie für die Dauer der gesetzlichen Elternzeit, das heißt drei Jahre, insgesamt 6 Semester, Beurlaubungen beantragen können.

Besonderheiten bei der Elternzeit:

  • Studentischen Eltern(teilen) ist es möglich, im Beurlaubungszeitraum Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen. Sie sind berechtigt, an Lehrveranstaltungen teilzunehmen, Studien- und Prüfungsleistungen zu erbringen und Hochschuleinrichtungen zu nutzen.
  • Beide Elternteile können auch gleichzeitig Elternzeit in Anspruch nehmen. Die Dauer der Elternzeit verkürzt sich dadurch nicht.
  • Für Geburten ab dem 1.7.2015 können 24 Monate, also 4 Semester bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres "aufgeschoben" werden.
  • Urlaubssemester können auch von Vätern genommen werden.
  • Ein Urlaubssemester muss bis spätestens zum letzten Tag des laufenden Semesters beantragt werden.
  • Was Mütter und Väter für den Antrag brauchen: einen Nachweis über das Kind, das maximal 3 Jahre alt sein darf (Geburtsurkunde), sowie eine gültige Immatrikulationsbescheinigung.

Auch hier gilt: Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester.

Studieren in Teilzeit

Prinzipiell soll jeder Studiengang an der Hochschule Mannheim auf Antrag in Teilzeit studiert werden können. Voraussetzung dafür ist u.a. die Erziehung eines Kindes unter 12 Jahren (§ 2 Nr 1 und 3 Teilzeitstudiensatzung) oder die Pflege einer/ eines Angehörigen.

Ein Teilzeitstudium zu beantragen bedeutet, dass der Antragsteller eine längere Regelstudienzeit als die regulären sieben Semester zur Verfügung hat, aber auch, dass er nicht mehr als 75% der Prüfungsleistungen pro Semester absolvieren darf. Das Angebot der Lehrveranstaltungen gilt für Teilzeitstudierende ebenso wir für Vollzeitstudierende, d.h., dass Studierende in Teilzeit ggf. zwei Semester warten müssen, bevor eine Lehrveranstaltung wieder angeboten wird.

Gemäß § 7 Abs. 2 StuPo (2) regeln die Fakultäten, ob diese Anmeldung durch die Studierenden selbst vorgenommen wird,  oder ob alle Studierenden eines bestimmten Studiensemesters pauschal angemeldet werden. Ebenso regeln die Fakultäten, wie und bis wann Abmeldungen möglich sind. Insbesondere beim Teilzeitstudium müssen die Studierenden sich um die An- und Abmeldungen der Prüfungsleistungen kümmern, welche sie aufgrund des Teilzeitstudiums nicht erbringen wollen/können. Dies muss auf Antrag im Prüfungsamt geschehen. Auch der (formlose!) Antrag auf Teilzeit muss zur Genehmigung dem Prüfungsamt vorgelegt werden. 

Bitte beachten Sie auch unser Fact Sheet "Studieren in TZ".

Rücktritt von Prüfungen wegen Krankheit

Die Krankheit eines Kindes oder eines zu pflegenden Angehörigen ist der Krankheit des studierenden Elternteils gleichzusetzen (§ 12 Abs. 2 StuPo BA, § 10 Abs. 2 StuPo MA). Das bedeutet, dass studierende Eltern von einer angemeldeten Prüfungsleistung nicht nur zurücktreten können, wenn sie selber erkrankt sind, sondern auch, wenn ihr Kind oder ihr zu pflegender Angehöriger erkrankt ist. In beiden Fällen muss unverzüglich beim Prüfungsamt den ausgefüllten Antrag "Abmeldung von Prüfungsleistungen wegen Krankheit" in Verbindung mit einem ärztlichen Attest inkl. Befund vorgelegt werden. 

Antrag Abmeldung von Prüfungsleistungen wegen Krankheit (DE)

Application for withdrawal from examination due to illness (English version)

 

Fristen Prüfungsleistungen/ Studienarbeiten

  • Bearbeitungszeit: Macht jemand glaubhaft, dass es wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung oder chronischer Erkrankung nicht möglich ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden (§ 8 Abs.2 StuPO). 
  • Wiederholungsprüfung: Nicht bestandene Prüfungsleistungen dürfen (mit Ausnahme des Praxissemesters und der Abschlussarbeit) ZWEIMAL wiederholt werden (§ 14 Abs. 1 StuPO BA, § 12 Abs.1 StuPo MA). Wiederholungsprüfungen in Pflichtmodulen sollen spätestens im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters abgelegt werden (§14 Abs. 2 StuPo BA, § 12 Abs. 3 StuPo MA). Voraussetzung für eine zweite Wiederholungsprüfung (= Drittversuch) ist eine Studienfachberatung durch die jeweilige Fakultät (§ 14 Abs.3 StuPo BA, § 12 Abs. 4 StuPo MA).  

Praxissemester

Im Bachelorstudiengang ist gemäß § 4 Abs. 2 StuPO BA  ein praktisches Studiensemester in einem Betrieb oder in einer anderen Einrichtung der Berufspraxis abzuleisten. Dieses umfasst 100 Präsenztage. Auch hier sind Flexibilisierung bis hin zur Reduzierung auf eine Halbtagstätigkeit über die Dauer von 2 Semestern möglich.

Fristen Abschlussarbeiten (Bachelorarbeit, Masterarbeit)

  • Bearbeitungszeit: Gemäß § 8 Abs. 2 StuPo BA, § 6 Abs. 2 StuPo MA können Studierende Eltern, auch für die Erstellung der Abschlussarbeit eine Fristverlängerung beantragen. 
  • Der Prüfungsanspruch und die Zulassung für den Studiengang erlöschen, wenn die Bachelor- oder Masterarbeit nicht spätestens ein Studiensemester nach dem in § 6 Abs. 3 StuPo BA, § 5 Abs. 1 StuPo MA festgelegten Zeitpunkt erbracht sind, es sei denn, die Fristenüberschreitung ist nicht zu vertreten. Anträge auf Fristverlängerungen sind mit oder ohne Attest möglich, müssen aber rechtzeitig beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der jeweiligen Fakultät eingereicht werden.

    Hier ist der Antrag auf Fristverlängerung  ohne Attest o.ä. und hIer finden Sie den Antrag auf Fristverlängerung  mit Nachweis/ ärztlichem Attest.

Fact Sheet "Studieren in Teilzeit"

Die 10 wichtigsten Fakten zum TZ-Studium finden Sie hier.

Fact Sheet "Urlaubssemester"

Die 5 wichtigsten allgemeinen Fakten zum Thema Urlaubssemester finden Sie hier.