Bewerbung für ein Zweitstudium

Bewerbung in zulassungsbeschränkte, grundständige Studiengänge für Bewerber*innen, die bereits ein erstes Studium abgeschlossen haben

 

Definition Zweitstudium

Von einem Zweitstudium spricht man, wenn Studierende ein zweites oder weiteres Studium in einem grundständigen Studiengang oder in einem zweiten oder weiteren konsekutiven Masterstudiengang aufnehmen, nachdem sie in Deutschland einen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss erworben haben.
Man spricht von einem grundständigen Studiengang, wenn die Aufnahme des Studiengangs keinen vorhergehenden Studienabschluss voraussetzt und somit als Zugangsvoraussetzung für diesen Studiengang die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife oder eine vergleichbare Qualifikation genügt. Ein konsekutiver Masterstudiengang baut auf einem ersten grundständigen Hochschulabschluss auf und vertieft diesen, erweitert diesen fachübergreifend oder ergänzt diesen um andere Fächer. Wird erstmalig ein konsekutiver (weiterführender) Studiengang (in der Regel mit dem Abschluss "Master") aufgenommen, handelt es sich nicht um ein Zweitstudium. Nach erfolgreichem Studienabschluss in einem konsekutiven (weiterführenden) Studiengang, ist die Aufnahme jedes weiteren konsekutiven Studiengangs die Aufnahme eines Zweitstudiums.

 Bitte beachten Sie: Die baden-württembergischen Hochschulen erheben für das Land Studiengebühren für ein Zweitstudium in Höhe von 650€ pro Semester.

Weitere Informationen zu den Studiengebühren auf der Webseite des MWK 

 

Besonderheit bei der Bewerbung auf ein Zweitstudium

Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang an einer deutschen Hochschule zum Zeitpunkt der Bewerbungsfrist abgeschlossen hat, kann ausschließlich über die Quote für ein Zweitstudium zugelassen werden (2 % der für den Studiengang insgesamt festgesetzten Studienplatzzahl). Die Bewerbung ist nicht Teil des Vergabeverfahrens über die Auswahl der Hochschule oder über die Wartezeit. (vgl. § 25 HZVO).

Wenn Sie sich auf Zweitstudium bewerben wollen, dürfen Sie jeweils nur einen Zulassungsantrag im Bewerbungsverfahren stellen. Wenn Ihnen das Abschlusszeugnis des ersten Studiengangs bis zum Ende der Bewerbungsfrist noch nicht ausgehändigt worden ist, gelten Sie für das Bewerbungsverfahren nicht als Zweitstudienbewerber und können keinen Sonderantrag stellen. Sobald Ihnen jedoch das Abschlusszeugnis vorliegt, sind Sie verpflichtet (nach § 10, Abs. 1 LHGebG) dieses der Hochschule zu übermitteln, da Sie ab dem auf das Ausstellungsdatum folgenden Semester gebührenpflichtig für das Zweitstudium werden.

Die Bewerbung müssen Sie online über www.hochschulstart.de vornehmen.

Den Unterlagen ist ein Motivationsschreiben beizufügen. Darin begründen Sie bitte ausführlich Ihren Wunsch erneut ein Studium aufzunehmen. Notwendig ist weiterhin die Angabe der Durchschnittsnote des Erststudiums, die Sie durch eine Kopie Ihres Abschlusszeugnisses belegen.

Die kompletten Bewerbungsunterlagen müssen mit allen erforderlichen Nachweisen bis zum Bewerbungsschluss des jeweiligen Semesters im Bewerbungsportal hochgeladen werden.

 

Bewerbungsfrist

Die Bewerbungsfrist endet für Bewerbungen zum

  • Sommersemester: am 15. Januar (24.00 Uhr)
  • Wintersemester: am 15. Juli​​​ (24.00 Uhr)

Das Zweitstudium – Nach welchen Kriterien wird ausgewählt?

Ermittlung der Messzahl bei der Auswahl für ein Zweitstudium:
Reicht in einem Studiengang die Zahl der Studienplätze in dieser Quote nicht zur Zulassung aller Bewerber*innen aus, wird eine Rangfolge gebildet. Ausschlaggebend ist hierbei der Punktwert, der durch das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und die Begründung für das Zweitstudium erreicht wird.

Für das Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums werden folgende Punktzahlen vergeben:

  1. Noten „ausgezeichnet“ und „sehr gut“– 4 Punkte
  2. Noten „gut“ und „voll befriedigend“ – 3 Punkte
  3. Note „befriedigend“ – 2 Punkte
  4. Note „ausreichend“ – 1 Punkt.

Wird die Note der Abschlussprüfung des Erststudiums nicht nachgewiesen, wird das Ergebnis mit 1 Punkt bewertet.

Die Gründe für das Zweitstudium werden folgendermaßen bewertet:

1. Zwingende berufliche Gründe (9 Punkte)

Zwingende berufliche Gründe liegen vor, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.

2. Wissenschaftliche Gründe (7 bis 11 Punkte)

Wissenschaftliche Gründe liegen vor, wenn im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt wird.

Die Punktzahl innerhalb des Rahmens von 7 bis 11 Punkten ist davon abhängig, welches Gewicht die Gründe haben, welche Leistungen bisher erbracht worden sind und in welchem Maß die Gründe von allgemeinem Interesse sind.

3. Besondere berufliche Gründe (7 Punkte)

Besondere berufliche Gründe liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen einer der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt.

4. Sonstige berufliche Gründe (4 Punkte)

Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeiten zu erweitern, erforderlich ist.

5. Keiner der vorgenannten Gründe (1 Punkt)

Wird das Zweitstudium nach einer Familienphase zum Zwecke der Wiedereingliederung oder des Neueinstiegs in das Berufsleben angestrebt, kann dieser Umstand durch Gewährung eines Zuschlags von bis zu 2 Punkten bei der Messzahlbildung berücksichtigt werden.

Weitere Hinweise und Informationen entnehmen Sie bitte der Anlage 1 HZVO

 

Bewerbung für einen zweiten oder weiteren Master

Für die Bewerbung auf einen zweiten oder weiteren Master gibt es keine gesonderte Zweitstudienquote. Sie bewerben sich so, wie alle anderen Bewerber*innen für Masterstudiengänge auch.

Kontakt bei Fragen zum Zweitstudium: zulassungen@hs-mannheim.de